Energieaudit. Effiziente Verbrauchsabrechnung und Wirtschaft

Einführung eines Energiemanagementsystems

Energiemanagement gemäß DIN EN 50001

Wir unterstützen Sie bei der Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001. Dabei schaffen wir für Ihr Unternehmen eine individuelle Lösung, die sich auf vorhandene Strukturen bezieht und sich in diese einfügt. Eine vorhandene Datengrundlage (z. B. ein Energieaudit) kann genutzt werden. Es werden die Prozesse und Energieströme analysiert und die entsprechenden Verbrauchsdaten erhoben. Daraus werden unter Berücksichtigung von Umwelteinflüssen aussagekräftige Kennwerte erarbeitet. Sie erhalten eine strukturierte Übersicht, welche Geräte, Anlagen und Prozesse Ihren Verbrauch wir stark beeinflussen und wo welche Kosten entstehen.

Bei der Aufrecherhaltung und Optimierung Ihres EMS stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Mit der Revision der ISO 50001:2018 folgt diese nun auch der „High Level Structure“, einer Standardisierung der ISO-Managementsysteme. Durch die Anwendung der HLS lassen sich Managementsysteme vereinheitlichen und so neue Managementsysteme in bestehende Systeme wie der ISO 9001 oder ISO 14001 integrieren.

Entsprechend der Norm gehen wir mit Ihnen die folgenden Schritte, um die DIN EN ISO 50001 normgerecht einzuführen.

1. Allgemeine Anforderungen

Sie müssen in Ihrem Unternehmen ein Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm einführen, dokumentieren, verwirklichen und aufrechterhalten.
Sie müssen in Ihrer Organisation den Anwendungsbereich und die Grenzen Ihres Energiemanagementsystems festlegen und dokumentieren. Dabei sind Sie frei, das Energiemanagementsystem für die gesamte Organisation oder nur für Teilbereich einzuführen und zu verwirklichen. Die Zuständigkeiten müssen klar definiert werden, ein Organigramm ist hier sehr nützlich. Wichtig ist immer eine klare Dokumentation.

2. Energiepolitik definieren und formulieren

Das Topmanagement muss eine Energiepolitik festlegen, einführen und aufrechterhalten. Die Energiepolitik sollte

  • den Anwendungsbereich und die Grenzen des Energiemanagements festlegen
  • bezüglich Art und Umfang der Energienutzung durch die Organisation sowie deren Einfluss hierauf angemessen sein
  • die Organisation zur ständigen Verbesserung der Energieeffizienz verpflichten
  • sich verpflichten, dass alle Informationen und Ressourcen, die notwendig sind, um die strategischen und operativen Ziele zu erreichen, immer verfügbar sind.
  • den Rahmen für die Festlegung und Überprüfung strategischer und operativer Energieziele bilden
  • die Organisation verpflichten, alle geltenden Anforderungen bezgl. der Energieaspekte einzuhalten
  • dokumentiert und allen Mitarbeitern bekannt gegeben werden
  • regelmäßig überprüft und aktualisiert werden
  • für die Öffentlichkeit zugänglich sein

3. Planung des Energiemanagementsystems

In dieser Phase werden die sogenannten Energieaspekte ermittelt und überprüft. Energieaspekte sind Bestandteile der Tätigkeiten, Waren oder Dienstleistungen einer Organisation, die Auswirkungen auf die Energienutzung oder den Energieverbrauch haben. Kurz: Es müssen alle energierelevanten Punkte einer Organisation überprüft werden.

Bei der Planung müssen auch die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen ermittelt werden und der Zugang gewährleistet werden.

Weiterhin muss die Organisation für alle relevanten Funktionen und Ebenen der Organisation dokumentierte strategische und operative Energieziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Das geschieht auf Grundlage der ermittelten Energieaspekte. Die Energieziele müssen klar festgelegt, transparent, messbar, dokumentiert und quantifizierbar sein.


4. Verwirklichung und Betrieb

Das Topmanagement muss sicherstellen, dass die benötigten Ressourcen zur Verfügung stehen. Das sind das erforderliche Personal, spezielle Fähigkeiten sowie technische und finanzielle Mittel. Die Aufgaben und Pflichten der MitarbeiterInnen müssen festgelegt sein. Sehr hilfreich bei diesem Schritt ist ein Organigramm der Organisation.

Der/die Energiemanager/in sollte ausreichend befähigt sein, die Aufgaben zur Einführung eines EnMS wahrzunehmen.

Weiterhin muss im Unternehmen sichergestellt sein, dass alle im Unternehmen tätigen Personen in die Kommunikation bez. der Verbesserung der Energieeffizienz einbezogen sind.

Die Dokumentation muss sichergestellt sein und gelenkt werden. Hier bietet sich eine Organisationsmatrix an. Der Ablauf des EnMS sollte effizient gelenkt werden.

5. Überprüfung

“Es muss ein Plan für Energiemessung festgelgt und verwirklicht werden.”

Relevante Normen für die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001

DIN EN ISO 50003

Die DIN ISO 50003 enthält Anforderungen an Stellen, die EnMS auditieren und zertifizieren. Der dabei wichtigste Punk ist die Forderung an den Zertifizierungsauditor, die fortlaufende Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen zu bestätigen. Das Unternehmen muss zudem nachweisen, dass ein geeignetes Messverfahren, also die richtige Energiemesstechnik, verwendet wurde.

DIN EN ISO 50015

Die DIN ISO 50015 enthält allgemeine Grundsätze und Leitlinien für die Messung und Verifizierung (M&V) der energiebezogenen Leistung von Organisationen. Die Norm unterstützt das Energieteam als Leitfaden für individueller Messkonzepte zum Nachweis umgesetzter Maßnahmen. Für die Umsetzung eines M&V-Plans definiert die DIN ISO 50015 sechs Schritte:

M&V-Plan erstellen

Daten erfassen und Kennzahlen bilden

Maßnahmen umsetzen. Die energiebezogene Leistung muss sich verbessern.

Abweichungen beobachten und ggf. anpassen

Messung und Verifizierung analysieren.

M&V-Berichterstattung

Falls notwendig, Wiederholung des M&V-Prozesses

Umweltmanagement

Ein Umweltmanagementsystem systematisiert, koordiniert und steuert umweltrelevante Aktivitäten eines Unternehmens. Dafür wird ein zertifizierbarer Standard angestrebt. Es existieren zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwei Regelwerke. Zum Einen die weltweit gültige, zertifizierbare Norm DIN EN ISO 14001 und zum Anderen die EU-weit gültige, validierbare EMAS (Eco-Management and Audit Scheme).

Mit der Umweltmanagement-Norm DIN EN ISO 14001 (Deutsche Fassung: DIN EN ISO 14001:2015) werden Anforderungen an das Umweltmanagementsystem (UMS) in einem Unternehmen festgelegt. Eine freiwillige Zertifizierung kann das Image des Unternehmens verbessern und sich zudem bei Regressforderungen nach Umweltschäden positiv auswirken. Eine Zertifizierung verpflichtet das Unternehmen zu einer Festlegung umweltpolitischer Ziele, zu der Installation eines Umweltmanagements und zu der regelmäßigen Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen.

Die Hauptforderungen eines UMS ist die messbare ständige Verbesserung der umweltorientierten Leistungen. Diese Leistungen beziehen sich auf Tätigkeiten, Dienstleistungen und Produkte eines Unternehmens, die mit der Umwelt in Wechselwirkung treten können.

Ein UMS muss regelmäßig überprüft und bewertet werden. Es soll dabei helfen, die umweltorientierten Leistungen zu verbessern.

Die fünf wichtigsten Elemente des UMS sind:

Umweltpolitik

Umweltplanung

Verwirklichung (Implementierung und Durchführung)

Überprüfung (Kontroll- und Korrekturmaßnahmen)

Managementbewertung

Folgende Fragestellungen stehen für Sie als Unternehmen im Fokus.

Wo stehen wir mit unseren Produkten und Leistungen?

Was ist der zukünftige für meine Organisation relevante politisch-ökologische Wille?

Welche Auswirkungen wird dies auf unsere Beschaffungspraxis, auf Rohstoffe, die Herstellungspraxis und ggf. Leistungserbringung haben?

Wollen Sie ein Umweltmanagementsystem in Ihrem Unternehmen einführen? Sprechen Sie uns gerne an.

Diese Leistung bieten wir für:
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Haus- und Wohnungseigentümer

Wir beraten Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen. Wir erstellen Individuelle Sanierungsfahrpläne und Begleiten Ihre Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der BEG.
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Für Soziale Einrichtungen erstellen wir Konzepte, die einen Weg aufzeigen, Gebäude und Abläufe an neue Herausforderungen anpassen. Energiebedarf und -kosten werden gesenkt, der Ausstoß an CO2 ebenfalls. Wir begleiten Sie auch bei der Umsetzung.
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Wir beraten Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen, die ihre Energieeffizienz steigern und die Treibhausgasemissionen reduzieren möchten. Ob individuelle Versorgungskonzepte oder Energieaudits nach Norm. Sprechen Sie uns an.
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26. Juni 2026

KfW-Programm “Jung kauft Alt”: Anhebung der Förderhöchstsätze und Einführung von Einzelmaßnahmen zum 03.08.2026

Im Produkt “Jung kauft Alt” (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb) (308) werden auf Basis der geänderten Richtlinie folgende Produktverbesserungen zum 03.08.2026 eingeführt:

1. Zur Steigerung der Attraktivität werden die Förderhöchstsätze angehoben. Diese betragen 140.000 Euro für Familien mit einem Kind, 160.000 Euro für Familien mit zwei Kindern und 180.000 Euro für Familien ab drei Kindern. 

2. Zusätzlich werden energetische Einzelmaßnahmen als Alternative zur Sanierung auf den energetischen Standard “Effizienzhaus 85 EE” oder “Effizienzhaus Denkmal EE” eingeführt. Alle folgenden Einzelmaßnahmen sind dabei verpflichtend durchzuführen:

  • Heizungstausch (mindestens 65% EE), gemäß Ziffer 5.3 b) bis i) “Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen” (BEG EM),
  • Fenstertausch gemäß Ziffer 5.1 b) BEG EM,
  • Fassadendämmung gemäß Ziffer 5.1 a) BEG EM,
  • Dämmung des Dachs oder Dämmung der obersten Geschossdecke gegen unbeheizte Dachräume gemäß Ziffer 5.1 a) BEG EM.

Die energetischen Einzelmaßnahmen müssen die Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gemäß 7.4 BEG EM in Verbindung mit der Anlage “Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)” einhalten. 

Von der Anforderung an den Heizungstausch sind Heizungsanlagen ausgenommen, die bereits einen Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen bzw. Gebäude mit ausschließlicher Nutzung von Wärmenetzen.

Von der Anforderung an die energetische Sanierung sind Bauteilflächen oder Teilflächen von Bauteilen ausgenommen, die mindestens die Anforderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 Anhang 3 erfüllen. 

Wenn die Sanierung mit Einzelmaßnahmen erfolgt, kann durch eine Fachunternehmererklärung des ausführenden Betriebes im Sinne von Paragraph 35c Einkommensteuergesetz (EStG) die Einhaltung der energetischen Anforderungen für die Einzelmaßnahme bestätigt werden. In diesem Fall wird eine Bestätigung nach Durchführung benötigt, die von den Antragstellenden unterzeichnet wurde.

3. Es wurde die Definition eines “Effizienzhauses 100 EE” aufgenommen und kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen mit dem Ziel, einige Förderbedingungen klarer zu beschreiben.

Ab 03.08.2026 können zu den geänderten Bedingungen Anträge gestellt werden. Das neue Merkblatt gilt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt und steht ab sofort im KfW-Partnerportal zur Verfügung.

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26. Juni 2026

Klimafreundlicher Neubau: Verlängerung der Förderung EH 55 – Wohngebäude und EG 55 – Nichtwohngebäude bis zum 31.12.2026

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat der KfW Bundesmittel für die befristete Förderung von Neubauten in den Förderstufen “Effizienzhaus 55 – Wohngebäude” und “Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude” im Produkt “Klimafreundlicher Neubau” (KFN) zur Aktivierung des Bauüberhangs bereitgestellt.

Diese Förderstufen enden, wenn die Fördermittel vollständig verausgabt sind, spätestens jedoch zum 31.12.2026 (Antragseingang bei der KfW).

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2. Januar 2025

Geförderte Energieberatung für Nichtwohngebäude: Ab 01.01.2025 Bewilligungsbescheid abwarten!

Nach der neuen Richtlinie gilt ab 01.01.2025, dass mit dem Vorhaben (geförderte Beratung) grundsätzlich nicht vor Bewilligung durch das BAFA begonnen werden darf. Als Vorhabenbeginn gilt weiterhin der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist ab 01.01.2025 nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage der Bewilligungsbehörde geschlossen wird. Eine auflösende Bedingung wird in diesem Zusammenhang nicht mehr akzeptiert. Eine Leistungserbringung vor Bewilligung ist daher künftig unzulässig. 

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2. Januar 2025

Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude – gestartet

Kommunen, die eine effiziente Heizungs­anlage ein­bauen oder einen An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz ein­richten möchten, werden in ihrem Vorhaben von der KfW gefördert. Ab Dezember 2024 steht das Portal bei der KfW für entsprechende Förderanträge bereit.

Gefördert werden

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • deren rechtlich unselbstständige Eigen­betriebe,
  • Gemeindeverbände und
  • kommunale Zweckverbände
  • Stadtstaaten sowie deren Eigenbetriebe, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

Für Nichtwohngebäude gilt:

Die Förderfähigen Gesamtkosten richten sich nach der Nettogrundfläche.

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen erhalten Sie einen Effizienzbonus von 5 Prozent. Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel einsetzen.

Für Biomasseanlagen er­halten Sie zusätzlich einen Emissionsminderungs­zuschlag in Höhe von 2.500 Euro.

Für Wohngebäude gilt:

Die förderfähigen Gesamtkosten richten sich nach der Anzahl der Wohneinheiten.

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen erhalten Sie einen Effizienzbonus von 5 Prozent. Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel einsetzen.

Sie erhalten den Emissionsminderungszuschlag, wenn Sie Biomasse­anlagen errichten, die nachweislich den Emissions­grenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förder­fähigen Gesamt­kosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

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2. Juni 2024

Heizungsförderung für Mehrfamilienhäuser gestartet

Seit dem 28.05.2024 können private Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei der KfW einen Zuschuss für neue, klimafreundliche Heizungen beantragen.

Darüber hinaus bietet die KfW zinsgünstige Ergänzungskredite. Diese können bei der Hausbank beantragt werden. Die Förderung setzt sich aus einer Grundförderung für Alle und verschiedenen Boni zusammen.

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Maximal kann der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für das vorliegende Gebäude berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten hängt von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab und kann wie folgt berechnet werden:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Zudem sind folgende Zuschüsse möglich:

  • ein Effizienzbonus von 5 % für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird
  • ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt
  • ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 EUR nicht übersteigt,
  • ein Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten, in Höhe von pauschal 2.500 EUR beantragt werden.

Die Zuschüsse sind kumulierbar. Insgesamt kann der Fördersatz für den Heizungstausch allerdings maximal 70 % betragen.

Die Grundförderung sowie ggf. der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag werden gemeinschaftlich beantragt (Basisantrag, hängt von der Heizung ab).

Für den Klimageschwindigkeitsbonus bzw. den Einkommensbonus muss die selbstnutzende Eigentümerin oder der selbstnutzende Eigentümer einen Zusatzantrag für die eigene Wohneinheit stellen.

Die Kunden haben nach Zusage 36 Monate Zeit, den Heizungsaustausch durchzuführen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal “Meine KfW” eingereicht werden.

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7. Februar 2024

Treffen Sie uns am 16. März 2024 auf der “Currency – Alles Fließt”

Wir werden von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr für Gespräche für Sie da sein.

NACHHALTIGE ENERGIEOPTIMIERUNG – VON FINANZIERUNG
BIS UMSETZUNG, KURZFRISTIG UND EFFEKTIV DANK
PERFEKT ABGESTIMMTER PARTNER!
16.03.2024
VEREINSHAUS LENGSDORF | IM MÜHLENBACH 14-18 | 53127 BONN

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Solarthermieanlage auf dem Dach - Förderung möglich
Solarthermie auf dem Dach
4. Januar 2024

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG – EM)

Seit 1. Januar 2024 ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend.

Die Zuschüsse für den Heizungstausch (wie bspw. Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen) können künftig nur noch bei der KfW beantragt werden.

Anträge für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen können seit 1. Januar 2024 beim BAFA gestellt werden.

Das BAFA fördert weiterhin Effizienz-Einzelmaßnahmen, wie die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung (alle Maßnahmen außer neuer Heizungstechnik).

Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 Prozent. Dazu kommen ggf. 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit. Wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Neu: Die förderfähigen Kosten für den Austausch der Heizung und für allgemeine Energieeffizienzmaßnahmen können nun addiert werden. Wenn ein iSFP vorhanden ist, können für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus insgesamt bis zu 90.000 Euro gefördert werden. Davon entfallen höchstens 30.000 Euro auf den Heizungstausch und maximal 60.000 Euro auf andere Effizienzmaßnahmen.

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30. November 2023

Neues Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten

Das Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) legt in § 8 fest, dass alle Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (18. November 2023) des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und betreiben müssen. Das gilt unabhängig vom KMU-Status.

Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GW pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, dazu verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

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29. November 2023

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Auswirkungen auf BAFA Förderprogramme

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht wirkt sich auch auf die Förderprogramme des BAFA aus, da die finanziellen Mittel für diese Programme häufig aus dem Klima- und Transformationsfond bedient werden.

Derzeit werden keine Anträge in den Programmen zur Förderung von Energieberatungen (Wohngebäude und Nichtwohngebäude), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) bewilligt. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

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18. November 2023

Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung verabschiedet

Der Bundestag hat am Freitag, 17. November 2023, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze angenommen. Mit dem Gesetzentwurf werden die rechtlichen Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. Er tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Ziel ist es, die Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf Treibhausgasneutralität umzustellen, damit die Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 erreicht werden können.

Konkret werden die Bundesländer verpflichtet, auf ihrem Gebiet eine Wärmeplanung durchzuführen. Bis 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Den Betreibern bestehender Wärmenetze wird vorgegeben, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme zu speisen, die aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme hergestellt wurde. Für neue Wärmenetze wird ein entsprechender Anteil von 65 Prozent verlangt.

Ergebnis der Wärmeplanung sind Wärmepläne, die in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Ende Juni 2026 und in kleineren Städten und Gemeinden bis Ende Juni 2028 erstellt werden müssen. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Auch können mehrere Gemeinden eine gemeinsame Wärmeplanung vornehmen. Bis Ende 2044 muss jedes Wärmenetz vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination daraus gespeist werden.

Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw46-de-waermenetze-976576

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