
KfW-Programm “Jung kauft Alt”: Anhebung der Förderhöchstsätze und Einführung von Einzelmaßnahmen zum 03.08.2026
Im Produkt “Jung kauft Alt” (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb) (308) werden auf Basis der geänderten Richtlinie folgende Produktverbesserungen zum 03.08.2026 eingeführt:
1. Zur Steigerung der Attraktivität werden die Förderhöchstsätze angehoben. Diese betragen 140.000 Euro für Familien mit einem Kind, 160.000 Euro für Familien mit zwei Kindern und 180.000 Euro für Familien ab drei Kindern.
2. Zusätzlich werden energetische Einzelmaßnahmen als Alternative zur Sanierung auf den energetischen Standard “Effizienzhaus 85 EE” oder “Effizienzhaus Denkmal EE” eingeführt. Alle folgenden Einzelmaßnahmen sind dabei verpflichtend durchzuführen:
- Heizungstausch (mindestens 65% EE), gemäß Ziffer 5.3 b) bis i) “Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen” (BEG EM),
- Fenstertausch gemäß Ziffer 5.1 b) BEG EM,
- Fassadendämmung gemäß Ziffer 5.1 a) BEG EM,
- Dämmung des Dachs oder Dämmung der obersten Geschossdecke gegen unbeheizte Dachräume gemäß Ziffer 5.1 a) BEG EM.
Die energetischen Einzelmaßnahmen müssen die Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gemäß 7.4 BEG EM in Verbindung mit der Anlage “Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)” einhalten.
Von der Anforderung an den Heizungstausch sind Heizungsanlagen ausgenommen, die bereits einen Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen bzw. Gebäude mit ausschließlicher Nutzung von Wärmenetzen.
Von der Anforderung an die energetische Sanierung sind Bauteilflächen oder Teilflächen von Bauteilen ausgenommen, die mindestens die Anforderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 Anhang 3 erfüllen.
Wenn die Sanierung mit Einzelmaßnahmen erfolgt, kann durch eine Fachunternehmererklärung des ausführenden Betriebes im Sinne von Paragraph 35c Einkommensteuergesetz (EStG) die Einhaltung der energetischen Anforderungen für die Einzelmaßnahme bestätigt werden. In diesem Fall wird eine Bestätigung nach Durchführung benötigt, die von den Antragstellenden unterzeichnet wurde.
3. Es wurde die Definition eines “Effizienzhauses 100 EE” aufgenommen und kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen mit dem Ziel, einige Förderbedingungen klarer zu beschreiben.
Ab 03.08.2026 können zu den geänderten Bedingungen Anträge gestellt werden. Das neue Merkblatt gilt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt und steht ab sofort im KfW-Partnerportal zur Verfügung.









